Satzung der Kölner Tafel Stiftung

§ 1
Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Kölner Tafel Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Köln.

§ 2
Stiftungs­zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuer­begünstigte mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d § 53 AO durch eine andere steuer­begünstigte Körper­schaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie die unmittelbare Unterstützung i. S. d. § 53 AO.

3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. die finanzielle Unterstützung aller dem steuer­begünstigten Satzungs­zweck entsprechenden Aktivitäten des Tafel Köln e. V.,

b. die unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristische Personen mit dem Ziel, nicht mehr benötigte, aber noch verwertungs­fähige Nahrungs­mittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Obdachlosen, Armen etc. unentgeltlich zuzuführen,

c. die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58Nr. 1 AO,

d. Öffentlichkeits­arbeiten für die Zwecke der Stiftung, auch um Spenden und Zustiftungen zu gewinnen.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.

Die Mittel der Stiftung sind in erster Linie zur Förderung des Vereins Tafel e. v. oder dessen Rechts­nachfolger zu verwenden.
Soweit der Verein keinen Bedarf an finanzieller Unterstützung zur Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke nachweisen kann, können Mittel der Stiftung auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i. S. d § 53 AO zugewendet werden. Die satzungsgemäße Möglichkeit der unmittelbaren Unterstützung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem im Stiftungsgeschäft genannten Vermögenswerten ausgestattet.

(2) Zum Stiftungsvermögen gehören auch die aus nicht ausgeschütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.

(3) Das Stiftungs­vermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Zweck. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Stiftungsvorstand.
Die Stiftung darf auch Zustiftungen in Form von Stiftungsfonds einschließlich Sammelfonds annehmen (siehe Absatz 4).

(4) Bei Zustiftungen kann die Zustifterin bzw. der Zustifter einen konkreten Verwendungszweck (Projekt, Maßnahme o. ä.) für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen. Das Projekt hat einem Satzungszweck gemäß 
§ 2 dieser Satzung zu entsprechen. Diese besonderen Zustiftungen gemäß diesem Absatz sind von der Stiftung unter Angabe des auferlegten Verwendungszwecks als Stiftungsfonds gesondert auszuweisen und können mit dem Namen der Stifterin bzw. des Stifters verbunden werden, sofern dies gewünscht wird.

(5) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögens­umschichtungen sind zulässig. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Sach- oder Immobilien­werten, die der Vorstand nach sachgerechtem Ermessen vornehmen darf. Im Übrigen ist das Vermögen sicher und Ertrag bringend anzulegen.

Es sind Anlageformen mit geringem Risiko zu wählen (z. B. Euro-Anleihen bester Qualität, Euro-Immobilienfonds, Euro-Rentenfonds). Keinesfalls darf eine Anlage in Derivaten oder sonstigen hochrisikoreichen Anlageformen erfolgen. Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuer-rechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach §§ 52 ff. AO entsprechend zur Erfüllung des Stiftungs­zwecks zeitnah unmittelbar zu verwenden sind, wiederum Ertrag bringend anzulegen. Sie fallen nicht in das Grundstock­vermögen. Der Vorstand kann für die Stiftung im Übrigen mit Zustimmung des Stiftungsrats Anlagerichtlinien erlassen.

(6) Reicht das Stiftungs­vermögen zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung nicht aus, kann das Stiftungs­vermögen bis zu Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden fünf Geschäftsjahren ist dann das Stiftungsvermögen aus den Erträgen im angemessenen Verhältnis zu dem eigentlichen Stiftungszweck auf seinem vollen Wert aufzufüllen.

§ 4
Mittelverwendung, Rechnungsjahr

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und Zuführungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen oder einer freien Rücklage zuführen.

(3) Da Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Stiftung darf auch gemeinnützige und/oder mildtätige unselbstständige Stiftungen allein und insbesondere mit dritten Personen (Privatpersonen, Körperschaften und Personengesellschaften) errichten und /oder verwalten, wenn sie dadurch den Stiftungszweck fördert, etwa indem sie die dritten Personen zum entsprechenden Stiften anregt. Sie darf insbesondere auch rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten. Für die Errichtung von Stiftungen dürfen ausschließlich nicht dem Gebot der zeitnahen Mittel­verwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO unterliegende Mittel verwendet werden.

§ 5
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nach­gewiesenen und angemessenen Auslagen.
(3) Mitglieder eines Organs dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder es anderen Organs sein.

§ 6
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungs­vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben natürlichen Personen.

(2) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich sowie außer­gerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.

(3) Der Stiftungsrat ernennt vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6 die Vorstandsmitglieder; er bestellt vorbehaltlich Abs. 6 ein Verstands­mitglied zum Vorsitzenden des Stiftungs­vorstandes. Der Stiftungsrat kann Vorstands­mitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können sich bei ihrer Tätigkeit zur Verwaltung der Stiftung der Hilfe Dritter bedienen.

(5) Die Amtszeit eines ernannten Vorstands­mitglieds beträgt drei Jahre ab dem Datum seiner Ernennung. Eine erneute Ernennung ist zulässig – auch mehrfach.
Ein Vorstandsmitglied übt außer in den Fällen von § 6 Abs. 7 sein Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterhin aus.

(6) Die ersten Stiftungs­vorstandsmitglieder und der erste Vorsitzende des Stiftungs-vorstandes werden im Stiftungsgeschäft ernannt.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärungen an den Vorsitzenden aus wichtigem Grund niederlegen. Der Stiftungsrat kann die Mitglieder des Stiftungs­vorstandes aus wichtigem Grund abberufen. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7
Vorstandsbeschlüsse

(1) Beschlüsse des Vorstandes erfolgen grundsätzlich in Sitzungen. Der Vorstand ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Außerhalb von Sitzungen kann der Vorstand Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder unter Ausnutzung der modernen Medien fassen, wenn alle Vorstands­mitglieder mit dieser Art der Beschluss­fassung nachweisbar einverstanden sind.

(3) Für eine zustimmenden Vorstandsbeschluss ist erforderlich, dass die Ja-Stimmungen die Nein-Stimmen überwiegen, soweit sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren.

(4) Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Zu Vorstand­sitzungen und Vorstands­beschlüssen kann jedes Vorstands­mitglied im Benehmen mit dem Vorstands­vorsitzenden unter Angabe der Verhandlungs­gegenstände einladen.

(5) Mindestens vier Sitzungen im Kalenderjahr sollen gemeinsam mit dem Stiftungsrat abgehalten werden.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Zustimmungs­pflichtige Geschäfte

(1) Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Mittel für die Erfüllung der Stiftungszwecke,
c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die
Stiftungs­aufsicht bei der Bezirksregierung Köln,
d) der Stiftungsbehörde bis zum 31.12. des Folgejahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungs­zwecke vorzulegen (§7, Abs. 1 StiftG NRW).

(2) Der Stiftungsvorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie über den Bestand und die etwaige Veränderung des Stiftungsvermögens Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt. Er hat dem Stiftungsrat spätestens einen Monat vor Jahresablauf seine Planung für das nächste Jahr (insbesondere Einnahmen- und Ausgabenplanung) zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Stiftungsvorstand benötigt die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates in sämtlichen Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Betrieb der Stiftung hinausgehen, d.h. insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a) Abschluss von Verträgen jeder Art mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und einem Gesamtvolumen von mehr als 5 % der Mittel der Stiftung
aus dem vorhergehenden Jahr,
b) Gewährung von Mitteln, soweit sie für ein einzelnes Vorhaben oder Projekt
5 % der Mittel gemäß § 4, Abs. 1 aus dem vorhergehenden Jahr übersteigen,
c) Investitionsvorhaben, soweit sie einen Betrag in Höhe von € 20.000,00 übersteigen,
d) Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.

(4) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss den Katalog der zustimmungs­bedürftigen Angelegen­heiten jederzeit ändern oder erweitern oder die genannten Betragsgrenzen generell oder im Einzelfall erhöhen oder senken.

(5) Der Stiftungs­vorstand hat zudem die jeweils gültigen Genehmigungs­bestimmungen, Anzeigen- und Informationspflichten betreffend die Stiftungs­aufsichtsbehörde und die Finanz­verwaltung einzuhalten sowie etwaige Pflichten aus geltenden Haushaltsvorschriften zu beachten.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Die Stiftung hat einen aus mindestens fünf höchstens jedoch sieben natürlichen Personen bestehenden Stiftungsrat. Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher und für den Fall, dass dieser verhindert ist, einen stellvertretenden Sprecher, die den Stiftungsrat vertreten.

(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden im Stiftungsgeschäft ernannt. Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat bestimmt der Stiftungsrat unverzüglich einen Nachfolger, wobei das ausscheidende Stiftungsrats­mitglied mit abstimmen darf. Der Stiftungsrat ist darüber hinaus berechtigt, sich bis zur satzungsgemäß vorgesehenen Höchstzahl seiner Mitglieder durch Zuwahl zu ergänzen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Eine erneute Ernennung ist zulässig – auch mehrfach. Ein Mitglied des Stiftungsrats übt außer in den Fällen von § 9 Abs. 4 Satz 2 sein Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterhin aus.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Amt jederzeit aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärungen an den Vorsitzenden des Stiftungsrates niederlegen. Der Stiftungsrat entscheidet über die Abberufung eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat aus wichtigem Grund, wobei er dann zugleich einen Nachfolger bestellt. Bei diesen Abstimmungen darf das Mitglied nicht mit abstimmen.

§ 10
Tätigkeit des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Stiftungs­vorstand nach Maßgabe dieser Stiftungsverfassung.

(2) Aufgaben des Stiftungsrates sind in diesem Rahmen insbesondere die

a) die Beratung des Stiftungsvorstandes in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen,
b) die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung und über zustimmungspflichtige Geschäfte,
c) die Entscheidung über die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie
f) die Wahl eines Prüfers für den Jahresabschluss der Stiftung.

(3) Der Stiftungsrat erfüllt seine Aufgaben durch Beschluss­fassung grundsätzlich in Sitzungen. Der Stiftungsrat ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder unter ihnen der Sprecher oder sein Stellvertreter anwesend sind. Außerhalb von Sitzungen kann der Stiftungsrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder unter Ausnutzung anderer moderner Medien fassen, wenn alle Stiftungsrats­mitglieder damit nachweisbar einverstanden sind. Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu dokumentieren.

(4) Für einen zustimmenden Beschluss des Stiftungsrates ist erforderlich, dass die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Jedes Stiftungs­mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers oder des stellvertretenden Sprechers, wenn der Sprecher nicht an der Abstimmung teilnimmt.

(5) Der Stiftungsrat wird von dessen Sprecher und für den Fall, dass dieser verhindert ist, von dem stellvertretenden Sprecher unter Angabe der Verhandlungs­gegenstände einberufen. Der Stiftungsrat tagt bei Bedarf, mindestens aber entsprechend § 7 Absatz 5 dieser Satzung viermal im Jahr.

(6) Der Stiftungsrat hat die vollen Informations­rechte entsprechend § 90 AKtG.

§ 11
Änderungen der Stiftungsverfassung

(1) Satzungsänderungen, insbesondere der Stiftungszwecke, oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung, sollen die nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Satzungsänderungen bedürfen eines zustimmenden Beschlusses von mindestens 75 % aller Mitglieder des Vorstandes und eines zustimmenden Beschlusses von mindestes 75 % aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint, so können Vorstand und Stiftungsrat mit den Mehrheiten nach Abs. 1 auch neue Stiftungszwecke beschießen. Die neuen Stiftungszwecke müssen ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Vorstand und Stiftungsrat können mit den Mehrheiten nach Abs. 1 auch Erweiterungen der Stiftungs­zwecke und zusätzliche Stiftungszwecke beschießen, wenn dadurch die Erfüllung der anderen Stiftungszwecke nicht gefährdet wird.

(4) Jede wesentliche Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde und ist, soweit die Möglichkeit besteht, dass die in jedem Fall zu erhaltende Gemeinnützigkeit der Stiftung betroffen ist, vor der Änderung der Stiftungssatzung mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen. Im Zweifel ist vorsorglich mit der Stiftungsbehörde abzustimmen, ob es sich um eine wesentliche Satzungsänderung handelt.

§ 12
Auflösung der Stiftung und Vermögensentfall

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung von mindestens 75 % aller Stiftungs­mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend dem Stifterwillen rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder sich die grundlegenden Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Tafel Köln e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke i. S. d. § 2 zu verwenden hat.

§ 13
Stiftungsbehörde, Stellung des Finanzamtes

(1) Die stiftungs­behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungs­befugnisse sind von allen Organen der Stiftung zu beachten.

(2) Die Stiftungs­behörde ist auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

(3) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungs­geschäft ergebenden Genehmigungsverpflichtungen sind Beschlüsse über Satzungs­änderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungs­änderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuer­begünstigungen einzuholen.

§ 14
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechts­wirksamkeit der übrigen Satzungs­bestimmungen nicht berührt. Etwaige ursprüngliche oder nachträglich entstehende Regelungslücken in der Satzung sind durch neue Satzungs­regelungen nach den Zwecken und Aufgaben der Stiftung sowie nach den wirksamen Bestimmungen dieser Satzung zu schließen.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennungs­urkunde in Kraft.